Building a European Digital Public Space

Strategies for taking back control from Big Tech platforms

by:

Alexander Baratsits (pub.)

The disruptive transformation of the “public” through digitization has led to monopolizing structures on the Internet that make Europe dependent – both at an infrastructural level and politically – on non-European private and state players. At the same time, these structures undermine our democratic order. This book shows how the current crisis could boost our chances of breaking new ground by establishing an independent European Digital Public Space. The contributors are academics, actors from public and non-commercial media, and long-time activists in the field of the Commons.

Available at https://irights-lab.de/publikationen/dps

Schrankenregelung und Zwangslizenz statt Uploadfilter

In der von der Europäischen Kommission im Entwurf der Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt schlägt diese eine verpflichtende Einführung von Upload-Filter, mit denen Hostprovider den illegalen upload von Werken auf deren Plattform verhindern soll, wenn Rechteinhaber diese beim Hostprovider eingemeldet haben. Als Beispiel gilt YouTubes Content-ID, offensichtlich zielt diese Maßnahme auch auf YouTube ab, da die Rechteinhaber klagen, dass wenn YouTube Lizenzverträge abschließt (wie in der BRD, nicht aber in Österreich), dann zu viel zu geringen Entgelten. Allein die Upload-Filter werden per se nicht zu höheren Entgelten und auch nicht zu Lizenzverträgen führen, wo es keine gibt. Umgekehrt würden aber zentrale Vorzensursysteme legitimiert eingeführt, einziges derzeit funktionierendes Filter-System ist Content-ID, dh Alphabets Marktposition würde weiter gestärkt. Insgesamt nicht wirklich überzeugend.

Dazu haben jüngst zwei renomierte Professoren der Rechtswissenschaften Metzger und Leistner zur Lösung der für Rechteinhaber zu Recht unbefriedigend erachteten Situation der Nutzung von Werken ohne adäquater Entgelte in der FAZ einen Vorschlag veröffentlicht:

Freie Werknutzung für nichtkommerzielle Zurverfügungstellung
1. Stufe: nichtkommerzielle Zurverfügungstellung von urheberrechtlichen Werken soll auf Grundlage einer vergütungspflichtigen freien Werknutzung (Schranke) freigestellt werden, soweit dieses Nutzerhandeln den heute im Internet üblichen Gepflogenheiten sozialen Austauschs entspricht und die normale Verwertung der Werke nicht substantiell beeinträchtigt. Diese neu zu schaffende Freiheit der Nutzer dürfe allerdings hinsichtlich ihres Schädigungspotentials kein gewerbliches Ausmaß annehmen. Ganze Spielfilme, Serienfolgen oder komplette Musikwerke sollten ausgenommen bleiben. Für die Nutzung solle eine Vergütung eingeführt werden, die von den Verwertungsgesellschaften eingenommen und an Rechteinhaber verteilt werden. Zahlen sollen die Internetplattformen (uU auch Access-Provider), diese könnten diese dann auf die Nutzenden über kostenpflichtige Angebote umlegen, oder Hosting-Plattformen könnten die Urhebervergütungen aber auch über ihre Werbeeinnahmen amortisieren und die Nutzer mit ihren Daten bezahlen lassen.

Zwangslizenz kombiniert mit ECL
2. Plattformen, die inhaltsnah mit der normalen Werkverwertung konkurrierende Dienste anbieten, würden eine eigene Nutzungshandlung setzen und müssten dafür haften. Die unterschiedlichen sozialen Plattformen, Sharehoster, Cloud-Dienste sowie News- und andere Aggregatoren würden Grenzfälle bilden. Hier sei je nach den zugrundeliegenden Funktionalitäten aufgrund einer typologischen Einteilung zu entscheiden, ob hinsichtlich der betroffenen Inhalte eine konkurrierendeNutzung und damit eine eigene lizenzierungspflichtige Handlung der öffentlichen Wiedergabe seitens der Plattform vorliege. Sofern Nutzungshandlungen vorlägen schlagen Metzger und Leistner ein System der Zwangslizenz mit Elementen einer erweiterten kollektiven Lizenz (ECL) vor.

Diese Lösung wäre deutlich zweckmäßiger als die von der Europäischen Kommission im letzten Entwurf einer UrheberrechtsRl vorgeschlagene verpflichtenden Content-Filter für Host-Provider, diese würden weder per se zu Lizenzeinnahmen der Rechteinhaber führen, dagegen eine upfront Zensur durch marktbeherrschende Plattformbetreiber nach sich ziehen.

Wer sich zu den Begriffen Zwangslizenz etc informieren möchte siehe Baratsits, A., (2014), Online-Archive nichtkommerzieller Radios und Klärung massenhafter Nutzungsrechte Möglichkeiten einer österreichischen (Zwischen)Lösung, https://www.rtr.at/de/foe/NKRF_Studien_2014_Downloads

Zum Artikel: http://www.faz.net/1.4601949#GEPC;s2

Wie sich das Problem illegaler Musiknutzung lösen lässt

Die Gema bekommt seit kurzem Geld von Youtube, doch das Grundproblem der illegalen Nutzung bleibt. Es ließe sich lösen: durch ein Modell in zwei Stufen.

04.01.2017, von Matthias Leistner und Axel Metzger

Geplante Urheberrechtsnovelle 2013 in Österreich – Zivilgesellschaft deponiert Kritikpunkte

Nachdem jüngst ein Arbeitspapier des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) zur Urheberrechtsnovelle „geleaked“ wurde, kam es zu erheblicher auch medialer Kritik daran, dass dieses Arbeitspapier unter Ausschluss der zivilgesellschaftlichen Öffentlichkeit in Zusammenarbeit vor allem mit Verwertungsgesellschaften und Contentindustrie-Vertretern zustande kam. Überraschenderweise lud das BMJ kurz vor

Weihnachten dann doch VertreterInnen von Kultur- und Netzorganisationen zu einem Gespräch ein. In einem von den Beteiligten als konstruktiv beschriebenen Gesprächsklima wurde dem Arbeitspapier von diesen VertreterInnen einhellig beschieden, dass es nicht geeignet ist, die Herausforderungen der Digitalisierung an das Urheberrecht zu bewältigen und nicht für mehr Rechtssicherheit sorgen würde.
Ein besonderer Kritikpunkt ist die geplante Einführung einer Festplattenabgabe, die nach Ansicht von netzfreiheit.org und IG Kultur nur die Einnahmen erhöhen soll, aber die Nutzungsmöglichkeiten für „Produser“ nicht erweitert. Dadurch wird die Chance verpasst, Verbrauchern die Möglichkeiten der Digitalisierung für eigene kulturelle Produktionen wie mash-ups u.ä. einzuräumen und gleichzeitig Rechtssicherheit für solche Nutzungen herbeizuführen.
Im Gegenteil wurde analog der Regelung in der BRD nunmehr eine Bestimmung aufgenommen, wonach eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch dann nicht vorliegt, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder zur Verfügung gestellt worden ist. Der Verein für Internetbenutzer (VIBE) kritisiert, dass diese Bestimmung lediglich zu Rechtsunsicherheit führt: zum einen ist für Verbraucher

unklar, wann eine Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde; zum anderen ist die Bestimmung unnötig,

da der Europäische Gerichtshof ohnedies in einem Verfahren klären wird, ob für die Privatkopie eine rechtmäßig erstellte Vorlage erforderlich ist.
Zudem hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass es ein Wertungswiderspruch wäre, von Verbrauchern für „illegale Downloads“ eine Festplattenabgabe einzuheben und sie zugleich Schadenersatzverfahren durch die Rechteinhaber auszusetzen.
Die AK Vorratsdatenspeicherung kritisiert insbesondere die Einführung einer neuen Bestimmung zur Speicherung von Verkehrsdaten, die im Widerspruch zum Telekommunikationsgesetz stehe und zur Zweckerreichung ungeeignet sei.
Begrüßt wurde hingegen die Umsetzung der Richtlinie zu den Verwaisten Werken. Allerdings merkte der Verband Freier Radios Österreich (VFRÖ) an, dass diese Regelung letztlich nicht geeignet ist, die Probleme von Online-Archiven zu lösen; hier wären zur Rechteklärung innovativere Ansätze wie Extended Collective Licensing gefordert. Schließlich wurde vom Kulturrat vehement die Einführung eines Urhebervertragsrechts eingefordert, um damit den UrheberInnen größere Verhandlungsmacht gegenüber Rechteverwertern einzuräumen.
Der Zeitpunkt der Eröffnung der Diskussion des BMJ mit NutzerInnen wurde als reichlich spät kritisiert, von den VertreterInnen wurde jedoch begrüßt, dass das BMJ weitere Treffen in den Raum stellte.

Erstveröffentlichung unter http://irights.info/blog/arbeit2.0/2013/01/03/geplante-urheberrechtsnovelle-2013-in-osterreich-zivilgesellschaft-teilt-kritikpunkte-mit/