Schrankenregelung und Zwangslizenz statt Uploadfilter

In der von der Europäischen Kommission im Entwurf der Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt schlägt diese eine verpflichtende Einführung von Upload-Filter, mit denen Hostprovider den illegalen upload von Werken auf deren Plattform verhindern soll, wenn Rechteinhaber diese beim Hostprovider eingemeldet haben. Als Beispiel gilt YouTubes Content-ID, offensichtlich zielt diese Maßnahme auch auf YouTube ab, da die Rechteinhaber klagen, dass wenn YouTube Lizenzverträge abschließt (wie in der BRD, nicht aber in Österreich), dann zu viel zu geringen Entgelten. Allein die Upload-Filter werden per se nicht zu höheren Entgelten und auch nicht zu Lizenzverträgen führen, wo es keine gibt. Umgekehrt würden aber zentrale Vorzensursysteme legitimiert eingeführt, einziges derzeit funktionierendes Filter-System ist Content-ID, dh Alphabets Marktposition würde weiter gestärkt. Insgesamt nicht wirklich überzeugend.

Dazu haben jüngst zwei renomierte Professoren der Rechtswissenschaften Metzger und Leistner zur Lösung der für Rechteinhaber zu Recht unbefriedigend erachteten Situation der Nutzung von Werken ohne adäquater Entgelte in der FAZ einen Vorschlag veröffentlicht:

Freie Werknutzung für nichtkommerzielle Zurverfügungstellung
1. Stufe: nichtkommerzielle Zurverfügungstellung von urheberrechtlichen Werken soll auf Grundlage einer vergütungspflichtigen freien Werknutzung (Schranke) freigestellt werden, soweit dieses Nutzerhandeln den heute im Internet üblichen Gepflogenheiten sozialen Austauschs entspricht und die normale Verwertung der Werke nicht substantiell beeinträchtigt. Diese neu zu schaffende Freiheit der Nutzer dürfe allerdings hinsichtlich ihres Schädigungspotentials kein gewerbliches Ausmaß annehmen. Ganze Spielfilme, Serienfolgen oder komplette Musikwerke sollten ausgenommen bleiben. Für die Nutzung solle eine Vergütung eingeführt werden, die von den Verwertungsgesellschaften eingenommen und an Rechteinhaber verteilt werden. Zahlen sollen die Internetplattformen (uU auch Access-Provider), diese könnten diese dann auf die Nutzenden über kostenpflichtige Angebote umlegen, oder Hosting-Plattformen könnten die Urhebervergütungen aber auch über ihre Werbeeinnahmen amortisieren und die Nutzer mit ihren Daten bezahlen lassen.

Zwangslizenz kombiniert mit ECL
2. Plattformen, die inhaltsnah mit der normalen Werkverwertung konkurrierende Dienste anbieten, würden eine eigene Nutzungshandlung setzen und müssten dafür haften. Die unterschiedlichen sozialen Plattformen, Sharehoster, Cloud-Dienste sowie News- und andere Aggregatoren würden Grenzfälle bilden. Hier sei je nach den zugrundeliegenden Funktionalitäten aufgrund einer typologischen Einteilung zu entscheiden, ob hinsichtlich der betroffenen Inhalte eine konkurrierendeNutzung und damit eine eigene lizenzierungspflichtige Handlung der öffentlichen Wiedergabe seitens der Plattform vorliege. Sofern Nutzungshandlungen vorlägen schlagen Metzger und Leistner ein System der Zwangslizenz mit Elementen einer erweiterten kollektiven Lizenz (ECL) vor.

Diese Lösung wäre deutlich zweckmäßiger als die von der Europäischen Kommission im letzten Entwurf einer UrheberrechtsRl vorgeschlagene verpflichtenden Content-Filter für Host-Provider, diese würden weder per se zu Lizenzeinnahmen der Rechteinhaber führen, dagegen eine upfront Zensur durch marktbeherrschende Plattformbetreiber nach sich ziehen.

Wer sich zu den Begriffen Zwangslizenz etc informieren möchte siehe Baratsits, A., (2014), Online-Archive nichtkommerzieller Radios und Klärung massenhafter Nutzungsrechte Möglichkeiten einer österreichischen (Zwischen)Lösung, https://www.rtr.at/de/foe/NKRF_Studien_2014_Downloads

Zum Artikel: http://www.faz.net/1.4601949#GEPC;s2

Wie sich das Problem illegaler Musiknutzung lösen lässt

Die Gema bekommt seit kurzem Geld von Youtube, doch das Grundproblem der illegalen Nutzung bleibt. Es ließe sich lösen: durch ein Modell in zwei Stufen.

04.01.2017, von Matthias Leistner und Axel Metzger

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